Texte, Bilder, Töne, Filme und Computerprogramme bzw. deren beliebige Kombination unterliegen regelmäßig dem Schutz des Urheberrechts. Eine besondere Kennzeichnung ist dafür nach deutschem Recht nicht erforderlich.

Urheberrechtlich geschützt sind der Inhalt und die Gestaltung. Beim Kauf eines Buches z.B. erwirbt man das Eigentum am Papier, an der Druckerschwärze, dem Leim (der die Seiten zusammenhält), nicht jedoch an dessen Inhalt.

Generell verboten ist das Kopieren aus Schulbüchern und Arbeitsheften sowie von Lernsoftware und Unterrichtsfilmen. Durch einen Vertrag zwischen den deutschen Bundesländern und einigen Verwertungsgesellschaften, u.a. der VG WORT, GEMA, VFF (Verwertungsgesellschaft der der Film- und Fernsehproduzenten), ist es erkauft, auch aus Schulbüchern, Kino- und Fernsehfilmen kleine Teile eines Werkes, bei Filmen und Musik maximal fünf Minuten für unterrichtliche Zwecke zu kopieren. Hierfür zahlen die Bundesländer einen erheblichen Geldbetrag. Diese Regelung umfasst jedoch nicht Lernsoftware und Unterrichtsfilme. Ohne den entsprechenden Schutz würde die Produktion von eigens für den Unterricht hergestellten Medien und Materialien sehr schnell zusammenbrechen.

In ihren eigenen vier Wänden dürfen Lehrerinnen und Lehrer praktisch alle Medien nutzen, kopieren und archivieren. Aber: Sie dürfen sie – von wenigen Ausnahmen abgesehen – nicht mit in die Schule nehmen und im Unterricht einsetzen.

Der Grund dafür liegt auf der Hand: Im §53 UrhG heißt es: „(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen […].“ Das Unterrichten ist aber der Beruf, man könnte auch sagen das Gewerbe des Lehrers. Der Einsatz privater Kopien im Unterricht würde also mittelbar Erwerbszwecken dienen (mittelbar deswegen, weil die Lehrkraft keine zusätzlichen Einkünfte erzielt, wenn sie Medien einsetzt). Dies gilt auch für Aufzeichnungen und Kopien, die durch Schüler, deren Eltern oder andere Personen angefertigt worden sind. Sobald sie im Unterricht eingesetzt werden, dienen sie mittelbar Erwerbszwecken, und das ist verboten.

All das würde die Mediennutzung in der Schule massiv einschränken, gäbe es nicht einige Schulprivilegien und generelle Ausnahmen. Aber auch hier ist zu beachten, dass ein Werk zwar u.U. im Unterricht eingesetzt werden darf, damit jedoch im Allgemeinen keine Befreiung von der Vergütungspflicht einhergeht. So zahlen beispielsweise die meisten Schulträger einen Pauschalbetrag an die GEMA, um den Einsatz von Musik in der Schule zu ermöglichen. Bitte informieren Sie sich bei Ihren Schulträger, ob er dem Pauschalvertrag beigetreten ist. Für die Schulen in Trägerschaft des Landkreis Harburg können wir aber sagen: Es gibt einen solchen Pauschalvertrag, so dass sie einzelne Veranstaltungen nicht gesondert bei der GEMA beantragen müssen.

Wesentlich ist in jedem Fall, dass der Einsatz von Medien der Vermittlung von Inhalten bzw. erzieherischen und sozialen Zwecken einer bestimmt abgegrenzten Gruppe (Klasse) dient.

Schulpriviligen und “urheberrechtsfreie” Medien und Software:

Schulfunk- und Schulfernsehsendungen dürfen auf Bild- und Tonträger übertragen und im Unterricht eingesetzt werden, allerdings nur bis zum Ende des auf die Ausstrahlung folgenden Schuljahres (§47 UrhG).

Öffentliche Reden, die bei öffentlichen Versammlungen oder bei öffentlichen Verhandlungen vor staatlichen, kommunalen oder kirchlichen Organen gehalten oder durch Presse, Funk und Fernsehen verbreitet worden sind, dürfen kopiert bzw. aufgezeichnet und im Unterricht eingesetzt werden (§48 UrhG).

Nachrichten, die durch Presse und Funk verbreitet worden und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen worden sind, dürfen aufgezeichnet, vervielfältigt und im Unterricht eingesetzt werden (§49 UrhG).

Die Problematik liegt hier im „Vorbehalt der Rechte“: Namentlich gezeichnete Beiträge in Zeitungen und Zeitschriften, Funk- und Fernsehsendungen, bei denen die Autoren und Mitwirkenden genannt werden bzw. am Ende ein Textband mit den Namen der Mitwirkenden durchs Bild läuft, sind geschützt und dürfen nicht verwendet werden.

Funk- und Fernsehsendungen dürfen „zur Unterrichtung über Tagesfragen“ für kurze Zeit aufgezeichnet und eingesetzt werden (§53(2)3.). Sobald das Thema nicht mehr aktuell ist, erlischt diese Erlaubnis.

Kleine Teile eines Werkes, Werke von geringem Umfang oder einzelne Beiträge in Zeitungen und Zeitschriften dürfen im Schulunterricht in der für eine Schulklasse oder für Prüfungen erforderlichen Anzahl vervielfältigt und eingesetzt werden (§53(3) und 52a UrhG). Durch Vertag zwischen den Bundesländern und Verwertungsgesellschaften ist “kleine Teile” dahin gehend präzisiert, das dies maximal 10 % (maximal 20 Seiten) eines Werkes, maximal 5 Minuten Film, maximal 5 Minuten eines Musikstücks, sowie alle vollständigen Bilder, Fotos und sonstige Abbildungen sind. Ausgenommen bleiben jedoch Werke, die speziell für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt sind (§52a Abs. 2 UrhG).

Einzelne Elemente von Datenbankwerken dürfen ebenfalls für unterrichtliche Zwecke in der unmittelbar notwendigen Anzahl kopiert und verwendet werden (§53(5)).

Medien und Software aus dem Internet sind nicht urheberrechtsfrei. Aber es gibt hier die Ausnahmen unterschiedlich offener Lizenzformen.  Am bekanntesten dürfte hier das Creative Commons (CC) Label sein. Etliche Texte, Fotos und Filme sind mit ihm gekennzeichnet. Das bekannteste CC dürfte Wikipedia sein. Genauere und ausführlichere Informationen erhält man z.B. unter de.creativecommons.org. Die Verantwortung über die Prüfung, ob ein Medium weitergegeben werden darf oder nicht, obligt jedem einzelnen Verwerter (also in diesem Falle jedem einzelnen Nutzer / Lehrer).

In jedem Fall gilt es bei Internetquellen unter den allgemeinen Geschäftsbedingungen nachzusehen, in welchem Rahmen eine Verwendung der Inhalte erlaubt ist.

Gesamtvertrag zwischen den deutschen Bundesländern und Rechteinhabern,
vertreten durch VG WORT, VG Bild-Kunst, VG Musikedition und VdS Bildungsmedien e.V (Schulbuchverlage):

Der „Gesamtvertrag Vervielfältigungen an Schulen“ regelt die Nutzung von Werken für den Unterricht. Er wird zwischen den Bundesländern und den Verwertungsgesellschaften geschlossen und ist zeitlich befristet. Zum 1. Januar 2023 ist der neue „Gesamtvertrag Vervielfältigungen an Schulen“ in Kraft getreten. Dieser Vertrag kostet die Bundesländer jedes Jahr mehrere Millionen Euro und regelt die Nutzungsmöglichkeiten für Lehrkräfte, die an staatlichen, kommunalen und privaten Schulen im Sinne der jeweiligen Landesschulgesetze sowie an Schulen des Gesundheitswesen tätig sind.

Der aktuelle Vertrag gilt bis zum 31. Dezember 2027. Gegenüber dem alten Gesamtvertrag gibt es nur wenige Änderungen: Nach wie vor dürfen Lehrkräfte höchstens 15 Prozent eines Unterrichtswerkes pro Klasse und Schuljahr vervielfältigen. Der Umfang der Kopien darf dabei 20 Seiten nicht überschreiten (vgl. § 4, Abs. 1). Anders als im alten Gesamtvertrag ist die digitale Weitergabe aber nicht länger auf den Versand einer E-Mail an die Schülerinnen und Schüler der eigenen Lerngruppe beschränkt. Vielmehr dürfen Lehrkräfte digitale Vervielfältigungen nun auch „in vergleichbarer Weise“ ihren Schülerinnen und Schülern zukommen lassen (vgl. § 3, Abs. 1). Änderungen an den genutzten Werken sind nach wie vor nicht statthaft (vgl. § 3, Abs. 2), Quellenangaben zwingend erforderlich ( vgl. § 4, Abs. 4).

Erwähnenswert ist weiterhin, dass unter den Werken, die vollständig genutzt werden dürfen, im neuen Gesamtvertrag keine Pressebeiträge mehr genannt werden (vgl. § 4, Abs. 2). Während im alten Gesamtvertrag Pressebeiträge noch Vertragsgegenstand waren, wird im neuen Gesamtvertrag ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die „Nutzungen von Beiträgen aus Tageszeitungen und Publikumszeitschriften“ in der Schule nicht mehr Bestandteil der vertraglichen Regelungen sind (vgl. § 1, Abs. 1). Dies mag seine Ursache darin haben, dass aktuell ein „Presseportal für Schulen“ in Planung ist, auf dem Lehrkräfte nach geeigneten Artikeln für ihren Unterricht suchen können. Download und Nutzung für den Unterricht sollen ausdrücklich gestattet sein.

Den neuen „Gesamtvertrag Vervielfältigungen an Schulen“ finden Sie unter Gesamtvertrag_Vervielfältigungen an Schulen_21. Dezember 2022 (schulbuchkopie.de).

Weitere Links als pdf zum Thema (Stand November 2023):

Urheberrecht in der Schule (BMBF Handreichung)