Der „Gesamtvertrag Vervielfältigungen an Schulen“ regelt die Nutzung von Werken für den Unterricht. Er wird zwischen den Bundesländern und den Verwertungsgesellschaften geschlossen und ist zeitlich befristet. Zum 1. Januar 2023 ist der neue „Gesamtvertrag Vervielfältigungen an Schulen“ in Kraft getreten.

Er gilt bis zum 31. Dezember 2027. Gegenüber dem alten Gesamtvertrag gibt es nur wenige Änderungen: Nach wie vor dürfen Lehrkräfte höchstens 15 Prozent eines Unterrichtswerkes pro Klasse und Schuljahr vervielfältigen. Der Umfang der Kopien darf dabei 20 Seiten nicht überschreiten (vgl. § 4, Abs. 1). Anders als im alten Gesamtvertrag ist die digitale Weitergabe aber nicht länger auf den Versand einer E-Mail an die Schülerinnen und Schüler der eigenen Lerngruppe beschränkt. Vielmehr dürfen Lehrkräfte digitale Vervielfältigungen nun auch „in vergleichbarer Weise“ ihren Schülerinnen und Schülern zukommen lassen (vgl. § 3, Abs. 1). Änderungen an den genutzten Werken sind nach wie vor nicht statthaft (vgl. § 3, Abs. 2), Quellenangaben zwingend erforderlich ( vgl. § 4, Abs. 4).

Erwähnenswert ist weiterhin, dass unter den Werken, die vollständig genutzt werden dürfen, im neuen Gesamtvertrag keine Pressebeiträge mehr genannt werden (vgl. § 4, Abs. 2). Während im alten Gesamtvertrag Pressebeiträge noch Vertragsgegenstand waren, wird im neuen Gesamtvertrag ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die „Nutzungen von Beiträgen aus Tageszeitungen und Publikumszeitschriften“ in der Schule nicht mehr Bestandteil der vertraglichen Regelungen sind (vgl. § 1, Abs. 1). Dies mag seine Ursache darin haben, dass aktuell ein „Presseportal für Schulen“ in Planung ist, auf dem Lehrkräfte nach geeigneten Artikeln für ihren Unterricht suchen können. Download und Nutzung für den Unterricht sollen ausdrücklich gestattet sein.

Den neuen „Gesamtvertrag Vervielfältigungen an Schulen“ finden Sie unter Gesamtvertrag_Vervielfältigungen an Schulen_21. Dezember 2022 (schulbuchkopie.de).